Unseren Verein gründeten wir im Spätsommer 2013.

Satzung des Erzählwerk e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „ErzählWerk e.V.“. Sein Sitz ist in Potsdam. Der Verein ist in das Vereinsregister, § 57 BGB, eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck der Verbreitung und Qualifizierung des künstlerischen Erzählens und der nachhaltigen Förderung der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung, der Bereicherung der kulturellen Vielfalt in der Stadt Potsdam und im Land Brandenburg.

Der Verein fördert die Erzählkultur in Deutschland und entwickelt sie weiter, indem er Tradition und moderne Kultur auf exemplarische Weise miteinander verbindet. 

Durch die Förderung des Erzählens und des gegenseitigen Austausches dient der Verein der interkulturellen Verständigung von Menschen unterschiedlicher ethnischer und sozialer Herkunft. Im Vordergrund steht die Förderung von Weltoffenheit und Toleranz.

Der Verein fördert den Dialog der Generationen auf eine kreative Weise.  

 

Die Ermutigung zum Erzählen, die Vermittlung von Stoffen, Techniken und Erfahrungen sollen an Mediatoren weiter vermittelt werden. Dadurch erfährt das Erzählen weitere Verbreitung, das Erzählen ist Kulturleistung, an der jeder Mensch teilhaben kann.
 

Die Umsetzung der Ziele des Vereins wird auf unterschiedlichen Ebenen angestrebt: ErzählWerk e.V. will das Künstlerische Erzählen für Kinder und Erwachsene bekannt machen und fördern und dafür

- Längerfristige Erzählprojekte in Schulen und Kitas, Senioren- und Flüchtlingseinrichtungen usw. aber auch Institutionen aus der sog. Mitte der Gesellschaft, Erzieherfachschulen usw. durchführen;

-Öffentliche Erzählabende, in denen sich Menschen unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher sozialer Milieus und unterschiedlicher Kulturen im Erzählen erproben können veranstalten;

 Menschen im künstlerischen Erzählen aus- und weiterbilden.
 Lokale, nationale und internationalen Festivals, organisieren und durchführen, um die Ausstrahlungskraft des Erzählens in Kunst und Soziokultur zu erhöhen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer sich aktiv in dem Aufgabenbereich des Vereins betätigt. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch materielle und finanzielle Mittel. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung und des Eingangs des Mitgliedsbeitrages für das erste Jahr. 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Hat ein Mitglied länger als ein 1 ½ Jahre keinen Mitgliedsbeitrag, kann die Mitgliedschaft schriftlich beendet werden, eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht. Durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder durch Erlöschen der juristischen Person erlischt die Mitgliedschaft. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand bei Mitglied ausschließen. 

§ 6 Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, in ihnen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge und andere Mittel 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 25 ,– € und für juristische Personen 300,– € im Jahr. Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Fördermittel und Spenden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Eine Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.

§ 8 Organe des Vereins 

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 9 Vorstand des Vereins 

Der Vorstand des Vereins besteht aus  3 Personen: - deer Vorsitzenden - der Schatzmeisterin - der Schriftführerin. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von  zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zu der nächsten  Mitgliederversammlung, die innerhalb von 6 Wochen, stattfinden muss, amtiert. Bei dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung wird dann dieses Mitglied mit der einfachen Mehrheit der Stimmen bestätigt oder ein neues Mitglied gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. Der Vorstandsvorsitzende legt der Mitgliederversammlung jährlich den Tätigkeitsbericht vor und der Schatzmeister den Finanzbericht. Der Vorstand ist berechtigt, geringfügige Änderungen der Satzung vorzunehmen. 

§ 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. 

§ 11 Geschäftsführung 

Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner Geschäfte eines oder mehrerer Geschäftsführer bedienen. Die Geschäftsführer können gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer richten sich nach einem zwischen dem Verein und den Geschäftsführern abzuschließenden Dienstvertrag. Soweit Vorstand und Geschäftsführer identisch sind, ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB beim Abschluss der Dienstverträge frei. 

§ 12 Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Außerdem kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordert  oder 1/3 der Mitglieder es dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Gegenstände zu beraten bzw. zu beschließen:
- Jahresbericht
- Rechnungslegung/Annahme des Finanzberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Grundlegende Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für die Wahl des Vorstandes. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 13 Rechnungsprüfung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre. Dieser darf dem Vorstand nicht angehören. Der Rechnungsprüfer prüft die Kassenprüfung des Vorstandes und die Kasse mindestens im Geschäftsjahr. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, dass Finanzmittel satzungsgemäß ausgegeben werden. 


§ 14 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für Unicef, Höringer Weg 104, 50969 Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.